Jungunternehmer

Gut beraten von der Risikoanalyse bis zur Budgeterstellung

Wenn jemand seinen Beruf als Berufung sieht und sich der Arbeit mit voller Leidenschaft widmet, dann ist das eine gute Grundlage für eine Selbstständigkeit. Wer mit dem eigenen Unternehmen Bestand haben möchte, benötigt aber noch andere Fähigkeiten und ein umfangreiches Fachwissen. Wir bieten Jungunternehmern die verschiedensten Leistungen, von der Erstberatung über praktische Checklisten und Hilfe beim Ausfüllen von Anträgen und Formularen bis zur Besprechung von sozialversicherungsrechtlichen Aspekten. Auch Risikoanalysen, Budgetplanungen und Listen zu Unternehmenstätigkeiten gehören zu den Leistungen, mit denen wir Sie unterstützen können. Wenn Sie eine Unternehmensgründung planen oder schon mittendrin sind, können Sie sich auf das Team der Steuerberatungskanzlei Takacs verlassen – wir bringen Sie den entscheidenden Schritt voran! 

Die Auswahl der passenden Unternehmens­form

Gerne sind wir Ihnen bei der Festlegung der Unternehmensform für Ihre Selbstständigkeit behilflich und erklären Ihnen auch ausführlich die Unterschiede, Vorteile und Risiken. Steuern, Abgaben, Sozialversicherung, Gewerberecht & Co. – nehmen Sie eine ausführliche Beratung in Anspruch, sodass Sie mündige Entscheidungen im Sinne Ihres Unternehmens treffen können. 

  • Gründung eines Einzelunternehmens

    Inhaber eines Einzelunternehmens ist eine einzige Person, die das Unternehmen betreibt. Diese Person führt das Unternehmen allein und trägt das Risiko allein.


    Zwischen dem Inhaber und dem Unternehmen besteht beim Einzelunternehmen eine sehr enge Verbindung. Dies äußert sich unter anderem dadurch, dass der Einzelunternehmer nicht nur mit seinem gesamten Betriebsvermögen, sondern auch mit seinem Privatvermögen für die Schulden des Unternehmens in unbeschränkter Höhe haftet.


    Gründung

    Ein Einzelunternehmen entsteht prinzipiell mit der Aufnahme der Tätigkeit, ohne dass es eines speziellen Gründungsaktes oder Vertrages bedarf. Beachten Sie jedoch allenfalls folgende Erfordernisse:

    • Gewerbeanmeldung bzw. Bewilligungsansuchen
    • Betriebsanlagengenehmigung
    • allfällige Eintragung ins Firmenbuch

    Gewerbeberechtigung

    Sofern das Einzelunternehmen eine gewerbliche Tätigkeit ausführt, ist dafür eine Gewerbeberechtigung erforderlich. In diesem Fall sind vom Einzelunternehmer die für die Erlangung der Gewerbeberechtigung erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Können die besonderen Voraussetzungen nicht nachgewiesen werden, besteht die Möglichkeit der Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers. Dieser muss sich im Betrieb betätigen und als voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer mindestens die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt sein.


    Firmenbuch

    Seit Jahresbeginn 2007 sind Einzelunternehmer (ausgenommen Land- und Forstwirte, Angehörige freier Berufe) aufgrund des Unternehmens- gesetzbuches (UGB) ab einer gewissen Umsatzgrenze zur Rechnungslegung verpflichtet. Sie müssen sich dann auch in das Firmenbuch eintragen lassen.


    Die Umsatzgrenze berechnet sich wie folgt:

    • Wurde im abgelaufenen Geschäftsjahr mehr als EUR 600.000 Umsatz erzielt, tritt ab dem folgenden Geschäftsjahr - bei bereits vor Jahresbeginn 2007 gegründeten Einzelunternehmen frühestens jedoch erst ab dem Geschäftsjahr 2008 - die Rechnungslegungspflicht ein.
    • Liegt der Umsatz zwei Geschäftsjahre lang jeweils über EUR 400.000, setzt die Rechnungslegungspflicht im zweitfolgenden Geschäftsjahr - bei bereits vor Jahresbeginn 2007 gegründeten Einzelunternehmen frühestens jedoch erst ab dem Geschäftsjahr 2010 - ein.

    Eine freiwillige Eintragung in das Firmenbuch ist immer möglich, diese zieht aber keine Rechnungslegungspflicht nach sich.


    Firma

    Die Firma ist der Name, unter dem der Kaufmann sein Unternehmen betreibt.

    • Personenfirma: Die Firma kann den Namen des Einzelunternehmers enthalten.
    • Sachfirma: Die Sachbezeichnung muss einen beschreibenden oder charakteristischen Bezug zu einer unternehmerischen Tätigkeit haben.
    • Fantasiefirma: Die Verwendung eines Fantasiewortes ist dann zulässig, wenn sie zur Kennzeichnung des Unternehmers geeignet ist, Unterscheidungskraft besitzt und keine Angaben enthält, die zur Irreführung geeignet ist.

    Die Firma kann ab Jahresbeginn 2007 auf dreierlei Art gebildet werden. Alle drei Arten haben jedoch die Gemeinsamkeit, dass sie zwingend den Zusatz "eingetragene Unternehmerin", "eingetragener Unternehmer" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere "e. U." führen müssen. Angehörige eines freien Berufes, soweit die berufsrechtlichen Vorschriften für die Firma nicht anders lauten, müssen einen Hinweis auf den ausgeübten Beruf enthalten.


    Sozialversicherung

    (bzw. Pflichtversicherung nach dem gewerblichen Sozialversicherungs- gesetz bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft)

    • Ein gewerblich tätiger Einzelunternehmer ist aufgrund einer Gewerbe- oder anderen Berufsberechtigung Mitglied der Wirtschaftskammer und folglich GSVG-versichert. Einzelunternehmer, die nicht Mitglied der Wirtschaftskammer sind, sind in Abhängigkeit ihres Einkommenshöhe ebenfalls nach dem GSVG versichert.

    Der GSVG-Versicherungsumfang enthält die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung. Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungs- beiträge ist - unter Berücksichtigung der Mindest- und Höchstbeitrags- grundlage - das im jeweiligen Kalenderjahr erzielte Einkommen. GSVG-Pflichtversicherte sind grundsätzlich (noch) nicht arbeitslosenversichert.


    Einkommensteuer

    Innerhalb eines Monats ab Aufnahme der Tätigkeit hat der Einzelunternehmer eine Steuernummer beim Wohnsitzfinanzamt zu beantragen.


    Der Einzelunternehmer unterliegt mit seinem Einkommen der progressiv ausgestalteten Einkommensteuer. Die Erhebung dieser Steuer erfolgt durch laufende Vorauszahlungen und nach Ablauf des Wirtschaftsjahres durch eine Veranlagung. Die Einkommensteuer-Vorauszahlungen sind jeweils zur Quartalsmitte (am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11.) jedes Jahres fällig. Bis zur erstmaligen Festsetzung der Einkommensteuer aufgrund der Steuererklärung wird die Vorauszahlung vom Finanzamt nach den erwarteten Gewinnen berechnet. In den nächsten Jahren werden die Vorauszahlungen nach den tatsächlichen Gewinnen mit Bescheid vorgeschrieben.


    Umsatzsteuer

    Für "Kleinunternehmer" besteht bis zu einem Jahresumsatz von EUR 30.000 netto grundsätzlich eine Umsatzsteuerbefreiung.


    Kann die Kleinunternehmerregelung nicht zur Anwendung kommen, unterliegen grundsätzlich alle Lieferungen und sonstige Leistungen, die der Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens im Inland gegen Entgelt ausführt, der Umsatzsteuer. Der Normalsteuersatz beträgt 20% des Entgelts. Auf die Lieferung von Lebensmittel, die Vermietung von Wohnraum und einigen anderen Umsätzen ist der ermäßigte Steuersatz von 10% anzuwenden.


    Dem grundsätzlichen Ziel der Umsatzbesteuerung, innerhalb der Unternehmenskette keine Belastung zu verursachen, wird durch den Vorsteuerabzug entsprochen. Die von anderen Unternehmern an ihn in Rechnung gestellte Umsatzsteuer kann der Unternehmer als Vorsteuer von der ihm abzuführenden Umsatzsteuer abziehen. Daraus ergibt sich die Umsatzsteuerzahllast, die bis zum 15. des zweitfolgenden Monats an das Finanzamt zu überweisen ist.


    Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Sollten Sie spezielle Fragen zu einem der Themen haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

  • Gründung einer Personengesellschaft

    Die Personengesellschaften:

    Offene Gesellschaft (OG)/offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG) Ab 1. Januar 2007 ist aufgrund des Unternehmensgesetzbuches (UGB) nur mehr die Gründung einer OG und einer KG zulässig. Bereits bestehende OHG können den Rechtformzusatz OHG beibehalten.

        

    Die eingetragenen Erwerbsgesellschaften:

    Offene Erwerbsgesellschaft (OEG) und Kommandit-Erwerbsgesellschaft (KEG) Die Gründung einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft ist ab 31. Dezember 2006 nicht mehr möglich. Bereits bestehende OEG bzw. KEG haben bis zum 31. Dezember 2009 Zeit, einen Antrag an das Firmenbuch zu stellen, dass sie nun eine OG bzw. KG werden.


    1. OFFENE GESELLSCHAFT (OG)


    Grundlagen

    Eine OG besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern, die alle für die Schulden der Gesellschaft unmittelbar und persönlich (also auch mit seinem Privatvermögen) haften. Die Rechtsform der OG wird gerne für kleine und mittlere Unternehmen gewählt, bei denen die Gesellschafter bereit sind, Arbeit und Kapital einzusetzen.


    Gründung

    Eine OG entsteht durch einen Gesellschaftsvertrag, der zwischen den Gesellschaftern (mindestens zwei) abgeschlossen wird. Als Gesellschafter kommen sowohl natürliche als auch juristische Personen in Frage. Für den Gesellschaftsvertrag gibt es grundsätzlich keine gesetzlichen Form-vorschriften. Auch ein mündlicher Gesellschaftsvertrag ist möglich, wenngleich die Schriftform empfohlen wird. So wird man im Gesellschafts- vertrag die Rechte und Pflichten der einzelnen Gesellschafter regeln: Geschäftsführung, Gewinn- und Verlustbeteiligung, Vereinbarungen für den Fall des Ablebens und Ausscheidens eines Gesellschafters oder die Auflösung der Gesellschaft.


    Im Gegensatz zum GmbH-Gesellschaftsvertrag ist der OG-Gesellschafts-vertrag nicht notariatsaktpflichtig.


    Firma

    Die Firma einer OG kann ab 1. Januar 2007 auf dreierlei Art gebildet werden.

    • Personenfirma: Die Firma kann den Namen eines oder aller Gesellschafter enthalten.
    • Sachfirma: Die Sachbezeichnung muss einen beschreibenden oder charakteristischen Bezug zu einer unternehmerischen Tätigkeit haben.
    • Fantasiefirma: Die Verwendung eines Fantasiewortes ist dann zulässig, wenn sie zur Kennzeichnung des Unternehmers geeignet ist, Unterscheidungskraft besitzt und keine Angaben enthält, die zur Irreführung geeignet ist.

    Alle drei Arten haben jedoch die Gemeinsamkeit, dass sie zwingend den Zusatz "offene Gesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere "OG" führen müssen. Bei freien Berufen kann der Zusatz Partnerschaft gewählt werden, wobei ein Hinweis auf den ausgeübten Beruf enthalten sein muss. Bereits vor dem 1. Januar 2007 gegründete OHG können den Rechtformzusatz OHG beibehalten.


    Firmenbuch

    Die OG ist von den Gesellschaftern zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Zuständig ist jenes Gericht, in dessen Sprengel die OG ihren Sitz hat. Die Anmeldung hat folgende Angaben zu enthalten:

    • Name und Geburtsdatum jedes Gesellschafters, allenfalls seine Firmenbuchnummer
    • die Firma der Gesellschaft
    • den Ort ihres Sitzes und die Geschäftsanschrift
    • den Stichtag für den Jahresabschluss
    • den Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages
    • und den Zeitpunkt, an dem die Gesellschaft begonnen hat.

    Weiters ist der Anmeldung eine Musterzeichnungserklärung, die von den Gesellschaftern beglaubigt zu unterfertigen ist, beizulegen. Das Gericht hat die Anmeldung zu prüfen und nimmt dann die Eintragung in das Firmenbuch vor.


    Vertretung

    Wenn der Gesellschaftsvertrag keine anderen Bestimmungen enthält, ist aufgrund des Gesetzes jeder Gesellschafter berechtigt und verpflichtet, die Gesellschaft zu vertreten. Auch wenn ein Gesellschafter von Vertretungs- oder Geschäftsführungsbefugnissen per Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen wird, kommt es zu keiner Haftungsbeschränkung dieses Gesellschafters gegenüber den Gläubigern.


    Gewerberecht

    Für die erforderliche Gewerbeberechtigung (diese muss auf die Gesellschaft lauten) bedarf es eines gewerberechtlichen Geschäftsführers. Der gewerberechtliche Geschäftsführer kann entweder ein Gesellschafter der OG sein oder ein voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, der in einem Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft steht, welches mindestens die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit ausmacht.


    Sozialversicherung

    Alle Gesellschafter einer gewerblich tätigen OG sind grundsätzlich nach dem GSVG pflichtversichert.


    Steuern

    Die OG selbst ist weder körperschaftsteuerpflichtig noch einkommensteuerpflichtig. Ertragsteuerlich ist sie kein eigenes Steuersubjekt. Es wird bloß der Gewinn der OG auf Ebene der Gesellschaft ermittelt und den einzelnen Gesellschaftern direkt zugerechnet. Einkommensteuerpflichtig sind somit die Gesellschafter mit ihrem Gewinnanteil.


    Erhält der Gesellschafter von der OG Vergütungen "z. B. für seine Mitarbeit oder die überlassung von Wirtschaftsgütern" so gelten diese als Gewinn, der dem Gesellschafter vorab ausgeschüttet wird. Solche Vergütungen zählen beim Gesellschafter zu den betrieblichen Einkünften und sind bei ihm steuerpflichtig. Für Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung wird ein Dienstverhältnis zwischen Gesellschafter und Gesellschaft nicht akzeptiert.



    2. KOMMANDITGESELLSCHAFT (KG)


    Grundlagen

    Eine Kommanditgesellschaft besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern, von denen mindestens einer für die Schulden der Gesellschaft unmittelbar und persönlich (also auch mit seinem Privatvermögen) haftet (= Komplementär) und mindestens einer nur beschränkt in Höhe seiner Vermögenseinlage haftet (= Kommanditist). Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen und haben grundsätzlich kein laufendes Informationsrecht. Vom eingebrachten Kapital steht dem Kommanditisten eine Verzinsung zu.


    So gesehen kann die Kommanditgesellschaft als eine Sonderform der offenen Gesellschaft aufgefasst werden. Außer den Sonderregelungen für den Kommanditisten kommen daher im Wesentlichen dieselben Vorschriften wie für die OG zur Anwendung. Beachten Sie deshalb auch die allgemeinen Ausführungen zur Gesellschaftsgründung einer OG.


    Gründung

    Für den Gesellschaftsvertrag gelten dieselben Regeln wie für die OG. Ist der Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, so entsteht eine so genannte GmbH & Co KG. Damit soll über die Rechtsform einer GmbH neben der Haftungsbeschränkung des Kommanditisten auch eine beschränkte Haftung beim Komplementär erreicht werden.


    Firmenbuch

    Die Firma einer KG kann auf dreierlei Art gebildet werden:

    • Personenfirma: Die Firma kann den Namen eines oder aller unbeschränkt haftenden Gesellschafter(s) enthalten.
    • Sachfirma: Die Sachbezeichnung muss einen beschreibenden oder charakteristischen Bezug zu einer unternehmerischen Tätigkeit haben.
    • Fantasiefirma: Die Verwendung eines Fantasiewortes ist dann zulässig, wenn sie Leistungen oder Produkte des Unternehmens bezeichnet, die sich unter dem gewählten Namen im Geschäftsverkehr schon durchgesetzt haben.

    Alle drei Arten haben jedoch die Gemeinsamkeit, dass sie zwingend den Zusatz "Kommanditgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere "KG" führen müssen. Wenn keine natürliche Person unbeschränkt haftet, muss dieser Umstand aus der Firma erkennbar sein. In diesem Fall handelt es sich um eine GmbH & Co KG. Bei freien Berufen kann der Zusatz Partnerschaft gewählt werden, wobei ein Hinweis auf den ausgeübten Beruf enthalten sein muss.


    Geschäftsführung

    Das Gesetz sieht vor, dass jeder unbeschränkt haftende Gesellschafter berechtigt und verpflichtet ist, die Gesellschaft zu vertreten. Im Falle mehrerer unbeschränkt haftender Gesellschafter kann im Gesellschaftsvertrag ein oder mehrere Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden.


    Kommanditisten sind nach dem Gesetz zur Geschäftsführung nicht berechtigt. Ihnen stehen bestimmte Kontrollrechte zu, die durch den Gesellschaftsvertrag abgeändert werden können.


    Gewerberecht

    Für die erforderliche Gewerbeberechtigung (diese muss auf die Gesellschaft lauten) bedarf es eines gewerberechtlichen Geschäftsführers. Der gewerberechtliche Geschäftsführer kann entweder ein voll haftender Gesellschafter der KG sein oder ein voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, der in einem Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft steht, welches mindestens die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit ausmacht.


    Sozialversicherung

    Handelt es sich um eine KG, die Mitglied der Wirtschaftskammer ist, so unterliegen alle persönlich haftenden Gesellschafter der Pflichtversicherung nach dem GSVG (Gewerbliche Sozialversicherung).


    Ein Kommanditist einer KG kann nach dem ASVG pflichtversichert sein, wenn er mit der Gesellschaft ein Dienstverhältnis eingeht. Ist ein Gesellschafter nach dem 30. Juni 1998 Kommanditist einer KG geworden und in der Gesellschaft tätig geworden, so ist er nach dem GSVG versicherungspflichtig, unabhängig davon, ob die KG einen Gewerbeschein hat oder nicht.


    Steuern

    Die KG selbst ist weder körperschaftsteuerpflichtig noch einkommensteuerpflichtig. Ertragsteuerlich ist sie kein eigenes Steuersubjekt. Es wird bloß der Gewinn der KG auf Ebene der Gesellschaft ermittelt und den einzelnen Gesellschaftern direkt zugerechnet. Einkommensteuerpflichtig sind somit die Gesellschafter mit ihrem Gewinnanteil.


    Erhält der Gesellschafter von der KG Vergütungen "z. B. für seine Mitarbeit oder die überlassung von Wirtschaftsgütern" so gelten diese als Gewinn, der dem Gesellschafter vorab ausgeschüttet wird, zählen beim Gesellschafter zu den betrieblichen Einkünften und sind bei ihm steuerpflichtig. Für Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung wird ein Dienstverhältnis zwischen Gesellschafter und Gesellschaft nicht akzeptiert.


    Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Sollten Sie spezielle Fragen zu einem der Themen haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

  • Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

    Rechtliche Rahmenbedingungen und steuerliche Folgen der Gründung einer GmbH

    Gesellschaft


    Gründung

    Eine GmbH-Gründung lässt sich in folgende Schritte gliedern: Abschluss des Gesellschaftsvertrages, Bestellung der Organe, Leistung der Einlagen, Anmeldung zur Eintragung ins Firmenbuch, Prüfung durch das Firmenbuchgericht und Eintragung ins Firmenbuch.


    Der Abschluss des Gesellschaftsvertrages ist notariatsaktpflichtig. Sollten in weiterer Folge Geschäftsanteile der GmbH übertragen werden, ist auch dafür gesetzlich zwingend ein notarieller Vertrag vorgeschrieben.


    Der Gesellschaftsvertrag enthält die Satzung der GmbH. Diese Satzung hat zumindest folgende Inhalte aufzuweisen:

    • Firma und Sitz der GmbH
    • Gegenstand des Unternehmens
    • Höhe des Stammkapitals
    • Betrag der von den einzelnen Gesellschaftern übernommenen Stammeinlagen

    Noch vor Anmeldung zur Eintragung ins Firmenbuch sind die Organe der GmbH zu bestellen:

    • Das sind die Geschäftsführer
    • und soweit gesetzlich oder satzungsmäßig vorgeschrieben
    • der Aufsichtsrat.

    Ebenfalls vor der Anmeldung ins Firmenbuch sind die Mindesteinlagen auf das Stammkapital zu erbringen: Seit 1. Jänner 1999 beträgt das Mindest- stammkapital einer GmbH EUR 35.000. Davon müssen insgesamt mindestens EUR 17.500 bar eingezahlt werden. Jeder einzelne Gesellschafter hat eine Mindeststammeinlage von EUR 70 zu leisten. Werden neben Bareinlagen Sacheinlagen geleistet, gelten besondere Bestimmungen.


    Als nächster Schritt wird die GmbH von den Geschäftsführern zur Eintragung ins Firmenbuch angemeldet. Der Antrag auf Eintragung in das Firmenbuch ist beim zuständigen Firmenbuchgericht zu stellen. Das ist grundsätzlich jenes Landesgericht, in dessen Sprengel die einzutragende Gesellschaft ihren Sitz hat davon gibt es zwei Ausnahmen: das zuständige Firmenbuchgericht ist in Wien das Handelsgericht Wien, in Graz das Landesgericht für Zivilrechtssachen in Graz.


    Der Antrag auf Eintragung ins Firmenbuch hat zumindest folgende Punkte zu enthalten:

    • Name der Firma: Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann als Sachfirma, Namensfirma oder auch als gemischte Firma geführt werden. Jedenfalls muss die Firma den Zusatz "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" führen. Beispiele: Sachfirma: Computerhandel GmbH; Namensfirma: Huber GmbH; gemischte Firma: Huber Computerhandel GmbH
    • Rechtsform
    • Sitz (politische Gemeinde)
    • Geschäftsanschrift
    • Geschäftszweig
    • Datum des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages
    • Vor- und Zuname, Geburtsdatum der Gesellschafter und die Höhe der von ihnen übernommenen und geleisteten Einlagen
    • Höhe des Stammkapitals
    • Vor- und Zuname, Geburtsdatum der Geschäftsführer sowie Art und Beginn ihrer Vertretungsbefugnis
    • Stichtag des Rechnungsabschlusses ("Jahresabschluss zum ...")
    • allenfalls " wenn bestellt" Vor- und Zuname, Geburtsdatum der Aufsichtsratsmitglieder und ihre Funktion

    Dem Antrag auf Eintragung ins Firmenbuch sind folgende Dokumente beizuschließen:

    • der Gesellschaftsvertrag in notarieller Ausfertigung
    • eine Liste der Gesellschafter, unterfertigt von allen Geschäftsführern
    • eine Liste der Geschäftsführer, unterfertigt von allen Geschäftsführern
    • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
    • Nachweis über die Einzahlung der Stammeinlagen (Bank-Bestätigung)
    • allenfalls sofern Geschäftsführer außerhalb des Gesellschaftsvertrages bestellt werden - Nachweis deren Bestellung (von allen Gesellschaftern)
    • Musterfirmazeichnung, öffentlich (notariell oder gerichtlich) beglaubigt
    • allenfalls "wenn bestellt" Liste der Aufsichtsratsmitglieder, unterfertigt von allen Geschäftsführern
    • allenfalls eine Bestätigung der zuständigen Wirtschaftskammer über die Erfüllung der Voraussetzungen nach dem Neugründungsförderungsgesetz (NeuFöG)
    • Das Firmenbuchgericht prüft die Anmeldung auf Vollständigkeit und Gesetzmäßigkeit. Die GmbH entsteht durch die Eintragung ins Firmenbuch.

    Vertretung nach außen:

    Die GmbH wird nach außen durch mindestens einen handelsrechtlichen Geschäftsführer vertreten. Dieser kann für von ihm verursachte Schäden haftbar gemacht werden.


    Sozialversicherung

    Alle Gesellschafter einer gewerblich tätigen OG sind grundsätzlich nach dem GSVG pflichtversichert.


    Gewerberecht

    Wenn die GmbH gewerblich tätig ist, ist dafür ein Gewerbeschein erforderlich. Die Gewerbeberechtigung muss auf die GmbH lauten. Aus diesem Grund kann die Anmeldung des Gewerbes erst nach Eintragung im Firmenbuch erfolgen. Dann erst ist der für die Gewerbeanmeldung notwendige Firmenbuchauszug verfügbar.


    Für die Erlangung einer Gewerbeberechtigung muss bei der Gewerbe- behörde ein gewerberechtlicher Geschäftsführer namhaft gemacht werden. Dieser hat neben den allgemeinen persönlichen Voraus- setzungen auch die für die Erlangung der jeweiligen Gewerbe- berechtigung erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen und seinen Wohnsitz im Inland zu haben.


    Erfüllt der im Firmenbuch eingetragene Geschäftsführer nicht diese Voraussetzungen, dann kann ein mindestens die halbe wöchentliche Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, bei der Gebietskrankenkasse angemeldeter Dienstnehmer, als gewerberechtlicher Geschäftsführer eingesetzt werden.

    Steuerrecht


    Allgemeine Besteuerung

    Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist ein eigenes Steuersubjekt, das der Körperschaftsteuer unterliegt. Gewinne, die von der GmbH erwirtschaftet werden, unterliegen auf Ebene der GmbH der Körperschaftsteuer in Höhe von 25%. Sofern Gewinne von der GmbH an natürliche Personen ausgeschüttet werden, unterliegen die ausgeschütteten Gewinnanteile auf Ebene der Gesellschafter der Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5%. Der an den Gesellschafter ausgeschüttete Gewinn unterliegt somit einer Steuerbelastung von insgesamt 45,625%.


    Sollte die GmbH Verluste erzielen, können diese nur auf Ebene der GmbH verwertet (in Folgejahren abgezogen) werden. Die Verluste können aber grundsätzlich nicht auf den Gesellschafter übergehen.


    Mindest-Körperschaftsteuer

    Auch in wirtschaftlich nicht erfolgreichen Jahren wird von einer GmbH Körperschaftsteuer abverlangt, und zwar in Höhe der jährlichen Mindestkörperschaftsteuer von EUR 1.750 (bzw. 5% des Stammkapitals). Eine Ausnahme gibt es u.a. für neu gegründete GmbHs, bei denen sich die Mindestkörperschaftsteuer im ersten Jahr auf EUR 1.092 vermindert. Die Mindestkörperschaftsteuer wird in späteren Jahren, in denen der Gewinn linear mit 25% besteuert wird, auf die dann zu entrichtende Körperschaftsteuer angerechnet und kann somit als Vorauszahlung angesehen werden.


    Beziehung zwischen Gesellschafter und Gesellschaft

    Gesellschafter mit einem Anteil von bis zu 25% am Stammkapital der GmbH können in einem steuerlichen Dienstverhältnis zur GmbH stehen: Das heißt, die Vergütungen, die sie für ihre Arbeitsleistungen an die Gesellschaft erhalten, unterliegen der Lohnsteuer. Bei einer Beteiligung von mehr als 25% unterliegen die Vergütungen für Tätigkeiten der Einkommensteuer. Der Gesellschafter bezieht Einkünfte aus selbständiger Arbeit.


    Kommunalsteuer, DB und DZ

    Gesellschafter, die mit der Gesellschaft ein Dienstverhältnis eingehen oder eine Beschäftigung ausüben, die bis auf die Weisungsgebundenheit alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist, unterliegen zusätzlich den Lohnabgaben Kommunalsteuer, DB und DZ.


    Sozialversicherung

    Die bloße Gesellschafterstellung führt noch zu keiner Sozialversicherungspflicht. Wenn ein Gesellschafter gleichzeitig als Geschäftsführer der GmbH tätig ist, so sind zwei Fälle zu unterscheiden: Bei einer Beteiligung bis zu 25% besteht ASVG-Versicherungspflicht (Versicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz), andernfalls grundsätzlich GSVG-Versicherungspflicht (Sozialversicherungs- anstalt der gewerblichen Wirtschaft)


    Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Sollten Sie spezielle Fragen zu einem der Themen haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

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